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Samstag, 14. September 2013

Prozesskostenverteilung in der Jahresabrechnung

Wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft insgesamt oder einzelne Eigentümer einen Gerichtsprozess verloren haben, stellt sich zumeist im Folgejahr die Frage, wie die Prozesskosten im Rahmen der Jahresabrechnung zu verteilen sind. Insbesondere wenn die obsiegenden Eigentümer über die Jahresabrechnung an den Kosten des Verfahrens beteiligt werden sollen, ist neuer Streit vorprogrammiert. Leider scheinen viele WEG-Verwalter mit der Verbuchung von Prozesskosten und deren Verteilung in der Jahresabrechnung überfordert zu sein. Dabei hat hierzu bereits im Jahre 2007 der Bundesgerichtshof die Jahrzehnte alte Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bestätigt.
Grundsätzlich sind zwei Arten von gerichtlichen Verfahren der WEG zu unterscheiden:
1.       Gemeinschaft hat ein Verfahren als „WEG“ also als Verband geführt, der Gegner war z.B. ein Dritter (Handwerksfirma, Verwalter u.s.w.).
2.       Die Eigentümer streiten untereinander (Binnenrechtstreit, z.B. eine Anfechtungsklage)
Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.3.2007 (- V ZB 1/06 - NZM 2007, 358) klar gestellt hat, müssen die Kosten eines Rechtsstreits stets so verteilt werden, wie das Gericht es im Urteil oder Beschluss angeordnet hat respektive entsprechend der vereinbarten Kostenquote in einem Vergleich (OLG Köln vom 22.08.2008, Az:16 Wx 228/07, ZMR 2009, 311); dort festgestellte Kostenquoten sind grundsätzlich vorrangig gegenüber dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel, der sich auch § 16 Abs.2 WEG oder der Teilungserklärung ergibt.
Wenn die WEG insgesamt den Prozess geführt hat dann ist sie selber Kläger oder Beklagte und nicht die einzelnen Eigentümer. In diesem Fall werden die Kosten entsprechend § 16 Ans.2 WEG respektive der allgemeinen Anweisung in der Teilungserklärung verteilt. Darunter fallen alle Streitigkeiten mit Dritten, an denen die Eigentümergemeinschaft selbst oder sämtliche Wohnungseigentümer gemeinsam und mit gleichem Ziel beteiligt sind aber auch Streitigkeiten zur Verfolgung von gemeinschaftlichen Hausgeld- oder Schadensersatzansprüchen gegen einzelne Wohnungseigentümer. Letztere betreffen zwar das Innenverhältnis der Eigentümergemeinschaft, fallen aber in den Bereich der gemeinschaftlichen Verwaltung (so ausdrücklich BGH vom 15.3.2007 - V ZB 1/06 - NZM 2007, 358). Hierher gehören auch Rechtsstreite gegen den (ehemaligen) Verwalter oder Verfahren auf Entziehung des Wohnungseigentums nach § 18 WEG.
Wenn die Eigentümer in einem Binnenrechtsstreit aber untereinander streiten und einige Eigentümer gewinnen während andere verlieren, dann dürfen nur die Verlierer mit den Kosten des Rechtsstreits in der Jahresabrechnung belastet werden. Ausdrücklich fordert der Bundesgerichtshof, dass Konflikte innerhalb der Eigentümergemeinschaft nie auf Kosten aller Wohnungseigentümer ausgetragen werden dürfen (BGH vom 15.3.2007 - V ZB 1/06 - NZM 2007, 358). Nach gerichtlichen Kostenregelung im Urteil haben die Kosten des Verfahrens entweder genau benannte Eigentümer zu tragen oder aber die „übrigen Eigentümer der WEG mit Ausnahme des Klägers“. Diese Kostenregelung betrifft zwar in erster Linie  die Erstattungspflicht im Prozessrechtsverhältnis der beteiligten Streitparteien und nicht die Kostenverteilung im Innenverhältnis der Eigentümergemeinschaft. Soweit allerdings – durch das Gericht eine Kostenerstattung zugunsten einzelner Wohnungseigentümer bestimmt wird, ist diese Entscheidung bzw. Regelung auch für das Innenverhältnis der Eigentümergemeinschaft maßgebend. Die gerichtliche Kostenentscheidung oder eine Prozessparteien im Vergleichswege getroffene Kostenregelung hat deshalb immer Vorrang. Die Kosten eines Verfahrens dürfen nur auf die Wohnungseigentümer umgelegt werden, die nach der gerichtlichen Regelung Kostenregelung zu tragen haben (BGH vom 15.3.2007, Az: V ZB 1/06, NZM 2007, 358 ff).
Insbesondere wenn der Verwalter im Rahmen seiner gesetzlichen Vertretungsbefugnis nach §27 Abs.2 Nr. 2 WEG einen Rechtsanwalt für die Beklagten Eigentümer eines Anfechtungsprozesses mandatiert (vergl. LG Karlsruhe vom 7.8.2012 - 11 S 180/11 – ZMR 2013, 376) und aus dem Gemeinschaftsvermögen bezahlt, stellt sich die Frage, wie diese Kosten in der Jahresabrechnung zu verbuchen und zu verteilen sind. Nach dem OLG Köln (vom 22.08.2008 - Az:16 Wx 228/07 - ZMR 2009, 311) sind diese Kosten in die Jahresabrechnung und die jeweiligen Einzelabrechnungen einzustellen sind; die Verfahrenskosten dürfen in den Einzelabrechnung jedoch nicht nach dem allgemeinen Verteilungsschlüssel umgelegt werden, sondern nur mit einem besonderen Verteilungsschlüssel, der der gerichtlichen Kostenentscheidung entspricht. Wer den Rechtsstreit gewonnen hat und deshalb keine Kosten zu tragen hat, darf auch in der Einzelabrechnung nicht mit Kosten des Rechtsstreits belastet werden.

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