Bei der Mitteilung der Beschlüsse
der Eigentümerversammlung bestehen sowohl auf Seiten der vieler Eigentümer als
auch bei einigen Verwaltungen deutliche Fehlvorstellungen. Weder muss der
Verwalter das Protokoll unverzüglich nach der Versammlung an die Eigentümer
schicken, noch kann er sich beliebig lange damit Zeit lassen.
Neben der Verpflichtung zur
Eintragung der verkündeten Beschlüsse in die Beschluss-Sammlung ist der
Verwalter gemäß § 24 Abs. 6 WEG weiter verpflichtet, eine
Versammlungsniederschrift (Protokoll) zu erstellen. Anders als bei der
Abfassung der Beschlusssammlung existiert für die Erstellung und Übersendung
des Protokolls keine gesetzliche Frist, jedoch ist maßgebliche Rechtsprechung
zu beachten, nach der das Protokoll spätestens eine Woche vor Ablauf der
Anfechtungsfrist erstellt sein muss (BayObLG BReg 2Z 67/88, WuM 1989 S. 202;
OLG Frankfurt, 20 W 165/90, WuM 1990 S. 461). In der immer noch unangefochten
gültigen Entscheidung des BayObLG heißt es wörtlich:
„Die Verwalterin hat
pflichtwidrig das Protokoll erst am … gefertigt und abgesandt, also weniger als
eine Woche vor Ablauf der Anfechtungsfrist … . Dieser Zeitraum muss aber dem
Wohnungseigentümer auch für die unter Umständen erst nach rechtlicher Beratung
zu treffende Entscheidung zur Verfügung stehen, ob er einen Eigentümerbeschluss,
von dessen Existenz er unverschuldet nicht früher Kenntnis erlangt hat, beim
Amtsgericht anfechten soll (vgl. auch BGH NJW 1986, 257/286).“
Soweit der Verwalter auch
Versammlungsleiter ist, fällt ihm grundsätzlich die Aufgabe zu, auch das
Protokoll zu erstellen. Gemäß § 24 Abs.6 S.2 WEG benötigt der Verwalter zur
Ausfertigung der Versammlungsniederschrift im Regelfall die Unterschrift des
Beiratsvorsitzenden und seines Vertreters; wenn kein Beirat bestellt ist, ist
zumindest die Unterschrift eines weiteren Eigentümers erforderlich, der
ebenfalls an der Versammlung teilgenommen hat. Insbesondere bei der
Unterschriftsleistung durch Beiräte trifft der Verwalter oftmals auf deutlich
andere Vorstellungen zum Inhalt des Protokolls.
Hier ist es für den Verwalter ratsam, sich mit den abweichenden
Vorstellungen auseinanderzusetzen – auch um einer ggf. gerichtlichen
Protokollberichtigung zu begegnen. Scheitern die Einigungsbemühungen oder wird
die Unterschrift schlicht verweigert, so muss dies der Verwalter hinnehmen, da
die Unterschrift nicht erzwungen werden kann (Elzer in Jennißen, WEG, 3. Aufl.,
§ 24, Rn 127). Fehlende Unterschriften berühren im Allgemeinen nicht die
Gültigkeit des Protokolls oder der Beschlüsse, lediglich der Beweiswert der
Versammlungsniederschrift ist gemindert (Kümmel in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten,
WEG-Kommentar, 9.Aufl., § 24, Rn 68). Etwas anderes gilt nur dann, wenn in der
Teilungserklärung ausdrücklich die Unterzeichnung des Protokolls durch
bestimmte Personen zum Gültigkeitserfordernis erhoben wurde.
In vielen Veröffentlichungen wird
noch immer ausgeführt, dass der Verwalter Kopien der Versammlungsniederschriften
den Wohnungseigentümern nicht übersenden müsse. Tatsächlich gewährt das Gesetz
dem Eigentümer nur ein Einsichtsrecht, § 24 Abs.6 S.3 WEG. Allerdings ist die
Verpflichtung zur Protokollübersendung heute weit überwiegend in den
Verwalterverträgen geregelt und auch in vielen Teilungserklärungen
niedergelegt. Zumindest entspricht es auch ohne Vereinbarung der gängigen
Praxis in fast allen Eigentümergemeinschaften, dass Protokollabschriften durch
den Verwalter versandt werden. Eine jahrelange Übung führt hier zu einer
stillschweigenden Änderung des Verwaltervertrages; der Verwalter kann dann
nicht mehr einseitig von der Übersendung der Protokolle absehen (Kümmel in
Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG-Kommentar, 9.Aufl., § 24, Rn 73).